Minderjährige Freiwillige

Hier finden Sie alle Informationen zu minderjährigen Freiwilligen. Minderjährige Freiwillige leisten den gleichen Dienst, für sie gelten aber besondere gesetzliche Schutzvorgaben.

Erstuntersuchung bei Jugendlichen

Laut §32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, darf ein_e Jugendliche_r, die_der ins Berufsleben oder in ein FSJ oder einen BFD eintritt, nur beschäftigt werden, wenn sie_er innerhalb der letzten vierzehn Monate von eine_r Ärzt_in untersucht worden ist (Erstuntersuchung). Die Bescheinigung über die Untersuchung muss der Einsatzstelle vorgelegt und dort dokumentiert werden.

Nach §33 JArbSchG muss sich die Einsatzstelle ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung die Bescheinigung eine_r Ärzt_in darüber vorlegen lassen, dass die_der Jugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Wichtig ist hierbei, dass die Einsatzstelle ihre_seine minderjährigen Freiwilligen neun Monate nach Aufnahme des Freiwilligendienstes auf die erste Nachuntersuchung nachdrücklich hinweist. Sonst kann es zu einem Beschäftigungsverbot kommen, wenn die Fristen nicht eingehalten werden. Weisen Sie die Freiwilligen bitte schriftlich auf die Nachuntersuchung hin.

Das JArbSchG finden Sie hier

Für die Untersuchung ist ein Berechtigungsschein erforderlich. Den Untersuchungsberechtigungs­schein erhalten alle Personen unter 18 Jahren bei ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt. Die Untersuchung kann die_der Hausärzt_in durchführen. Die Kosten dafür werden vom jeweiligen Einwohnermeldeamt übernommen.

Informationen für Hamburg

https://www.hamburg.de/jugendliche/4127844/jugendarbeitsschutz-untersuchungsberechtigungsschein/

Informationen für Schleswig-Holstein

https://zufish.schleswig-holstein.de/detail?pstId=8936671

Informationen für Mecklenburg-Vorpommern

https://www.lagus.mv-regierung.de/Arbeitsschutz/Sozialer-Arbeitsschutz/Kinder_Jugendarbeitsschutz/

Arbeitszeiten bei Jugendlichen

  • Für Jugendliche ist die 40-Wochen-Stunde eine absolute Obergrenze, ein Arbeitstag darf maximal 8 Stunden haben.
  • Überstunden (über 40 Stunden pro Woche) sind für minderjährige Beschäftigte ein Tabu und nicht erlaubt.
  • Die maximal tägliche Arbeitszeit darf 8,5 Stunden betragen, wenn die_der Jugendliche von Montag bis Donnerstag diese Stunden arbeitet und am Freitag entsprechend verkürzt.

Zum §8 JArbSchG

Pausenzeiten

  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden muss mindestens eine Pausenzeit von 30 Minuten eingehalten werden.
  • Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden muss mindestens eine Pausenzeit von 60 Minuten eingehalten werden.
  • Eine Pause muss mindestens 15 Minuten dauern.
  • Die Ruhepausen müssen zeitlich angemessenen Abständen erlaubt werden:
    • frühestens eine Stunde nach Beginn der Tätigkeit und
    • spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit.
  • Der Aufenthalt in den Räumlichkeiten der Einrichtung während der Pausen darf nur gewährt werden, wenn auch eine Arbeitsunterbrechung möglich ist.

Zum §11 JArbSchG

Verbot von Nachtarbeit

Laut JArbSchG ist die Arbeit von Jugendlichen in der Nacht nicht erlaubt: Minderjährige dürfen nur zwischen 6:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden.

Nachtarbeit ist in unseren Diensten aber grundsätzlich nicht vorgesehen.

Zum §14 JArbSchG

Tägliche Freizeit

Zwischen Feierabend und dem neuen Arbeitstag müssen mindestens 12 freie Stunden liegen.

Zum §13 JArbSchG

5-Tage-Woche für Jugendliche

Wochenendarbeit ist im JArbSchG grundsätzlich nichtz vorgesehen, der Samstag ist für Minderjährige frei und Ruhetag. Auch an Sonn- und Feiertagen dürfen Beschäftigte unter 18 Jahren nicht arbeiten. In einigen Branchen kann die 5-Tage-Woche jedoch nicht eingehalten werden, sodass u.a. Ausnahmen für Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen gelten.

Trotz Ausnahmen gilt: Mindestens zwei Samstage im Monat muss die_der Jugendliche freigestellt werden! Arbeitet ein_e Minderjährige_r ausnahmsweise am Wochenende oder an einem Feiertag, hat er Anspruch auf einen freien Tag in derselben Arbeitswoche.

Zum §15 JArbSchG

Zum §16 JArbSchG (Samstagsruhe)

Zum §17 JArbSchG (Sonntagsruhe)

Urlaubsanspruch bei einer 5-Tage-Woche

Die gesetzlichen Urlaubsansprüche betragen:

  • Jugendliche unter 16 Jahre haben einen Anspruch auf 25 Urlaubstage.
  • Jugendliche unter 17 Jahre haben einen Anspruch auf 23 Urlaubstage.
  • Jugendliche unter 18 Jahre haben einen Anspruch auf 21 Urlaubstage.

Bei uns erhalten alle Freiwilligen einen 30-tägigen Urlaubsanspruch bei einem Dienst über 12 Monate.

Zum §19 JArbSchG